Eichhörnchen sind wundervolle Tiere. Auf Spaziergängen und im eigenen Garten kann man sie bewundern, wie sie scheinbar schwerelos die Bäume hinaufgleiten.
Wer Eichhörnchen so erlebt, für den ist es unvorstellbar, ein gesundes Eichhörnchen in einer auch noch so großen Voliere, geschweige denn in einem Käfig in der Wohnung lebenslang zu halten. Natürlich könnte man argumentieren: „Die Eichhörnchen sind selber schuld, warum sind sie auch so putzig“. Aber, darf man fremder Leute Kinder rauben, nur weil sie so „süß“ sind? Eichhörnchen gehören der Mutter Natur. Abgesehen davon, dass das Gesetz es tatsächlich erlaubt, Hörnchen aus einer Zucht in Volieren zu halten, muss sich die Bewunderung und Liebe zu einem Tier darin zeigen, dass man es einsperrt? Ist der Lebenslängliche im Gefängnis nur deshalb nicht eingesperrt, weil er weiter ein Mensch ist?
Nun ist es unbestreitbar, dass es Eichhörnchen aus unterschiedlichen Zuchten gibt, wenn auch reglementiert. Doch wozu muss man sie überhaupt züchten? Haustiere werden teils als Schlachttiere, teils als Hobby gezüchtet – und Eichhörnchen? Es geht bei der Zucht ums Geschäft – kann man sich da wirklich auf „Tierliebe“ berufen? Auch wenn sich Züchter inhaltlich auf unsere Hinweise zur richtigen Versorgung von Findelkindern berufen, so bleiben sie doch Züchter. Besteht nicht bei der Zucht von Eichhörnchen die Gefahr, dass man Wildtiere zur Blutauffrischung in die Volière nimmt, statt sie auszuwildern?
Wer einmal ein Eichhörnchen traurig durchs Gitter in die Freiheit hat schauen sehen, der kann es bei aller Zuneigung nicht auf Dauer einsperren, und der kann sich auch nicht dauerhaft einreden, dass „sein“ eingesperrtes Zuchthörnchen „glücklich“ ist.
Folgen der Gefangenschaft
Das Eichhörnchen wird durch seine Instinkte, sein arteigenes Verhalten und seine physischen Bedürfnisse dazu gebracht, stereotype Verhaltensweisen zu entwickeln: Stundenlanges Hin- und Herrennen, sich im Kreis drehen oder den ganzen Tag im Nistkästchen verbringen. Unter Umständen kommt es sogar zu schwerwiegenden gefangenschaftsbedingten Schäden wie z.B. abgefressenen Schwänzen. Diese Folgen treten erstaunlicherweise auch in sehr großen Volieren auf!
Fachleute bestätigen dies, und man sollte sich keinesfalls von Bildern oder Filmausschnitten täuschen lassen, die zeigen, wie Eichhörnchen scheinbar anhänglich auf Ihren Haltern herumrennen. Auch der Kettenhund frisst seinem Herrn aus der Hand. Es ergibt sich zwingend, dass Eichhörnchen, auch wenn sie über Generationen hin gezüchtet werden, keine Haustiere werden können!
Rechtliche Hintergründe
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung
Unsere Eichhörnchen sind in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als einheimische Tiere gelistet und zählen damit zu den besonders geschützten Tierarten.
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu Regeln,
- Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
- Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören
§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier(…)arten
(1) Es ist verboten
- Wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote).
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b und c
- anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
- zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote)
§ 43 Ausnahmen
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen,
- Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
- in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
- aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind,
- Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs. 3 Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Tierschutzgesetz (TierSchG)
In verschiedenen Paragraphen ders TierSchG ist geregelt, dass Tiere entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden müssen. So darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, ferner muss für die Unterbringung des Tieres erforderliche Kenntnis und Fähigkeit vorhanden sein.